Campingclub Ansbach e.V. im DCC
Top News
Aktuelles
Historie
Vorstandschaft
Satzung
Impressum
Bildergalerie 2012
Archiv-Bilder 2011
Bevorzugte Links
Kontaktieren Sie Uns
Satzung
des CC-Ansbach e.V. im DCC
§ 1 Name und Sitz:
(1)Der Verein trägt den Namen Camping-Club Ansbach e.V. im DCC.Sein Sitz ist Ansbach
(2)Der Verein ist ein Kreisclub im Sinne des §14 der Satzung des Deutschen Camping-Clubs und als solcher eine Untergliederung des Landesverbandes Nordbayern e.V. im DCC
(3)Die Satzung des DCC ist für ihn verbindlich.

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Zweck und Ziel
(1)Der Verein bezweckt den Zusammenschluß der im DCC organisierten Camper,die im Bereich des LV-Nordbayern ihren Wohnsitz haben.
(2)Diesem Zweck dienen insbesondere:
a) die Durchführung von Campingfahrten auf sportlicher Grundlage;
b)der Erfahrungsaustausch anläßlich von Clubabenden;
c)die Werbung für den Campinggedanken;
d)die Werbung neuer Mitglieder für den DCC
e)die Pacht oder den Kauf von Campingplätzen und deren Betrieb auf gemeinnütziger Grundlage.

§3a Vereinsembleme
Einzelheiten über Vereinsembleme,deren Beschaffung usw. Sind in einer gesonderten Satzung(Wimpelsatzung)niedergelegt.

§4 Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft im Deutschen Camping-Club ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum CC-Ansbach e.V.

§5 Aufnahme
(1)Jedes DCC-Mitglied mit dem Wohnsitz innerhalb des LV-Nordbayern kann in den CC-Ansbach e.V. aufgenommen werden;
(2)Ferner können auch diejenigen DCC-Mitglieder aufgenommen werden,die außerhalb dieses Gebietes wohnen,sofern der dort zuständige Landesverband seine Zustimmung erteilt.
(3)Auch diejenigen DCC-Mitglieder die bereits einen OC/KC angehören,können aufgenommen werden(Doppelmitgliedschaft)
(4)Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Clubsatzung.Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten,der über die Aufnahme zu entscheiden hat.
(5)Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,kann hiergegen die Entscheidung des Ehrenrates(§22 DCC-Satzung) herbeigeführt werden.

§6 Beitrag
(1)Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.Über dessen Höhe und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)Der Beitrag muß im Voraus bis Ende März entrichtet werden.Eine anschließende schriftliche Erinnerung ist zulässig.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCC.
(2)Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand des Vereins zu richten.Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen;die Austrittserklärung muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher zugehen.
(3)Der Austritt läßt die Mitgliedschaft im DCC unberührt.

§8 Ausschluß
(1)Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt bei grober Verletzung der Satzung oder bei vereinsschädigenden Verhalten(insbesondere §§3,6 und 10)
(2)Er wird durch einen Beschluß des Vorstandes ausgesprochen.
(3)Dieser Beschluß muß dem ausgeschlossenen Mitglied entweder mündlich oder per eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
(4)Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht,innerhalb einer Frist von einem Monat seit Kenntnis des Beschlußes hiergegen den Ehrenrat anzurufen.

§9 Rechte der Mitglieder
(1)Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins zu den von der Mitgliederversammlung festgelegten Gebühren,ansonsten unentgeltlich benutzen.
(2)Bei Familienmitgliedschaft im DCC haben beide Ehegatten volles Stimmrecht.
(3)Im Falle der Doppelmitgliedschaft(§5(3) besteht bei allen vereinsinternen Abstimmungen-Wahlen volles Stimmrecht.
b) in Ämter kann man nicht gewählt werden
c)in Angelegenheiten die den DCC betreffen,besteht lediglich im Club am Wohnort ein Stimmrecht

§10 Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind verpflichtet
a)im Sinne dieser Satzung an der Erreichung der Vereinsziele mitzuarbeiten und die Vereinsinteressen zu fördern.
b)die Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln und
c)der Beitragspflicht fristgemäß nachzukommen.

§11 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a)der Vorstand
b)der Clubausschuß
c)die Mitgliederversammlung
d)die Kassenprüfer

§12 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus
a)dem ersten Vorsitzenden
b)dem zweiten Vorsitzenden
c)dem Schriftführer
d)dem Kassenwart

§13 Der Clubausschuß
(1)Der Clubausschuß besteht aus sieben Mitgliedern,die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.Er bleibt jedoch auch nach Ablauf dieser Zeit im Amt,bis ein neuer Clubausschuß gewählt worden ist.
(2)Dem Clubausschuß gehören der Vorstand,ein Jugendwart,ein Sport und ein Caravanreferent an.
(3)Der Clubausschuß wird vom Vorstand einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4)Der Clubausschuß hat folgende Aufgaben
a)er bereitet die JHV vor
b)er unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit,insbesondere bei Vorbereitungen zu Veranstaltungen.

§14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a)Wahl der Mitglieder des Vorstandes,des Clubausschußes und der Kassenprüfer;
b)Entlastung des Vorstandes
c)Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d)Beschlußfassung über Anträge des Vereins zur Mitgliederversammlung des LV
e)Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung des LV
(2)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten zwei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.
(3)Die Einladung hierzu muß in der Zeitschrift "Camping" mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.Die Einladung kann auch unter Einhaltung der gleichen Frist schriftlich ergehen.
(4)Die Mitgliederversammlung muß vom Vorstand ferner einberufen werden,wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand beantragt.
(5)Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand zugehen.Später eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.Dringlichkeitsanträge,die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben,sind unzulässig.
(6)Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.Einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bedürfen.
a)Satzungsänderung
b)Auflösung des Vereins
c)Zulassung von Dringlichkeiten
(7)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,die vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§15 Die Jahreshauptversammlung
(1)Die jährliche einmal einzuberufende Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung und hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a)Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
b)Bericht des Vorstandes
c)Kassenbericht des Kassenwarts
d)Bericht der Kassenprüfer
e)Entlastung des Vorstandes
f)Neuwahlen
g)Anträge
h)Verschiedenes
(2)Punkt f)-Neuwahlen steht nur auf der Tagesordnung,wenn die Neuwahl eines Vereinsorganes erforderlich ist

§ Die Kassenprüfer
(1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer dreier Geschäftsjahre.
(2)Die Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der JHV (§15d) zu berichten.
(3)Die Wahlen sollen so erfolgen,daß jeweils ein alter und ein neuer Kassenprüfer zusammen amtieren.Einmalige Wiederwahl in Folge ist unzulässig.

§17 Auflösung des Vereins
(1)Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen,die nur über diesen einen Tagesordungspunkt beschließt.Diese bestimmt auch die Liquidatoren.Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung in der Zeitschrift "Camping" oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Zu dieser Mitgliederversammlung sind der Vorstand des DCC sowie der Vorstand des LV Nordbayern e.V. schriftlich vier Wochen vorher einzuladen.
(3)Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an den LV Nordbayern e.V. und soll zur Unterstützung der Jugendarbeit verwendet werden.


Neuendettelsau,den 01.08.1996